Prüfservice gem. BGR 500 Wartung und Prüfung von Anschlagketten durch KFK Konrad GmbH Kettengehänge, Anschlagketten müssen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Je nach den Einsatzbedingungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Nach längstens 3 Jahren müssen Ketten einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden. Nach besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sind Ketten ebenfalls durch einen Sachkundigen zu prüfen. Sicherheitsprüfung: Feststellung von äußeren Fehlern, wie verbogene Kettenglieder, verdrehte oder mit Kerben versehene Kettenglieder. Prüfung des Zustandes der Bauteile und den bestimmungsgemäßen Zusammenbau und die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Zubehör: Lasthaken müssen ausgesondert werden, wenn die Maulweite um mehr als 10 % aufgezogen ist, sowie wenn der Hakengrund um mehr als 5 % verschlissen ist oder starke Kerben aufweist. Markierungspunkte Maß F. Ebenso sind seitliche Verbiegungen des Lasthakens unzulässig. Max. zul. Verschleiß des VG-Bolzendurchmessers >10%. Beim Austausch von Zubehörteilen grundsätzlich neue Verbindungsbolzen und Sicherungselemente (Spannhülsen) verwenden! Dokumentation in der Kettenkartei: Die Eintragungen in die Kettenkartei geben Aufschluss über fortlaufende Überwachungsmaßnahmen des Anwenders während des Gebrauchs von Anschlagketten. Für den Anwender ist dies als Nachweis gegenüber der Gewerbeaufsicht/Berufsgenossenschaft dringend erforderlich, um die Einhaltung von Arbeitsschutz/Unfallverhütungsmaßnahmen (EU-Maschinenrichtlinien) aufzuzeigen. Nur Original – Ersatzteile verwenden! Eine Oberflächenbehandlung darf nur vom Hersteller vorgenommen werden. Auf Temperatureinflüsse achten! Ketten und Bauteile dürfen nicht mit aggressiven Chemikalien und Säuren in Verbindung gebracht werden! Bitte unbedingt folgende Vorschriften beachten: Betr. Sich V-BGR 500 Für Schäden, die durch Missachtung dieser Normen, Vorschriften und obenstehender Hinweise entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Prüfung von Anschlagketten
Inhalt 1. Zweck 2. Geltungsbereich 3. Begriffe, Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften 4. Zuständigkeiten und Verantwortung 5. Durchführung der Prüfung 5.a Sicht- und Maßprüfung 5.b Physikalisch-technische Prüfungen 5.c Durchführung einer Probebelastung 5.d Elektromagnetische Prüfung auf Rissfreiheit 6. Kennzeichnung und Dokumentation (Prüfnachweis) 7. Mit geltende Unterlagen 1. Zweck Anschlagketten und Kettengehänge unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen. Die Verwendung von beschädigten Anschlagketten kann zu gefährlichen Situationen, schlimmstenfalls zu Personenschäden führen. Die Prüfung von Anschlagketten erfordert deshalb besondere Sorgfalt und wird ausschließlich von Sachkundigem von KFK ausgeführt. 2. Geltungsbereich Der Inhalt dieser Prüfanweisung gilt in der gesamten EU, wir führen für Sie den Prüfservice durch. 3. Begriffe, Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften Alle Begriffe sind in den zugrundeliegenden anerkannten Regeln der Technik definiert. Die mit geltenden Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften. 4. Zuständigkeiten und Verantwortung Unser Prüfservice für Lastaufnahmemittel, Seile, Ketten und Anschlagmittel. Für die Prüfungen von Anschlagketten sind unsere Sachkundigen von KFK gemäß UVV BGR 500 zuständig. Sie sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Dabei werden alle zur Prüfung anstehenden Lastaufnahmemittel erfasst. Der Kunde wird schriftlich darauf hingewiesen, dass er für die vollständige Erfassung verantwortlich ist. 5. Durchführung der Prüfung Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die vollständige Lastaufnahmemittel, Anschlagkette einschließlich der Aufhängeringe und Kettenverbindungsglieder, Haken und anderer geschmiedeter Zubehörteile. Die Prüfung gemäß BGR 500 wird in regelmäßigen Abständen von längstens einem Jahr durchgeführt. Die besondere Besondere Prüfung gemäß BGR 500 erfolgt in Abständen von längstens drei Jahren, bei Bedarf auch häufiger. Defekte Ketten und Bauteile werden außer Betrieb genommen, wenn eine Instandsetzung nicht möglich ist. Die Prüfverfahren werden im Folgenden beschrieben. 5.a Sicht- und Maßprüfung Die Sichtprüfung ist eine Augenkontrolle und erstreckt sich auf den Befund der einzelnen, obengenannten Bauteile, den bestimmungsgemäßen Zusammenbau, die Vollständigkeit und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Sie dient der Feststellung äußerlich erkennbarer Mängel und erfolgt unter Zuhilfenahme geeigneter Messinstrumente. Vor der Überprüfung werden die Anschlagketten gereinigt. Besonderes Augenmerk erfordern: • die Abnahme der gemittelten Glieddicke dm (Verschleiß) an irgendeiner Stelle um mehr als 10 % der Nenndicke dk . Bei Ketten mit einer höheren Güteklasse als 8, die in den Abmessungen außerhalb der Toleranzen der gültigen Normen liegen, sind die vom Hersteller vorgegebenen Maße für die Ablege reife zu beachten. • die Abnahme der gemittelten Glieddicke dm bei Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endgliedern an irgendeiner Stelle um mehr als 15 % der Originaldicke • die Funktion der Bolzen • Verformungen von Kettengliedern und anderen Bauteilen • Längungen des äußeren Nennmaßes (äußere Länge des Kettengliedes) um mehr als 3 % (entspricht einer Zunahme des Teilungsmaßes um mehr als 5 %) sowie Längungen des inneren Nennmaßes bei Aufhängeringen, Zwischen-, Übergangs- und Endgliedern (innere Länge) um mehr als 10 %. • Deformationen durch Verbiegung, Verdrehung • Aufbiegung des Hakenmauls (Maulweite) um mehr als 10 % des Ausgangsmaßes • die Kennzeichnung (Herstellerzeichen bzw. H-Stempel auf allen Bauteilen, Vorhandensein und Lesbarkeit des Kettenanhängers bzw. der Kennzeichnung auf dem Aufhängeglied) • Brüche, Schnitte, Kerben (besonders in Bereichen mit Zugspannung, insbesondere in der Querrichtung zum Kraftverlauf, Gefahr durch „Dauerbruchstarter“), Rillen, Anrisse, Korrosionsnarben, Quetschungen, Verfärbungen durch Wärme (Hitzeeinwirkung), Schädigungen durch chemische Einflüsse (Gefahr durch Spannungsrißkorrosion, Wasserstoffversprödung etc.) Zur Überprüfung der Verbindungsbolzen und der ineinanderliegenden Kettenverbindungsglieder müssen die Ketten locker sein, damit die inneren Anlageflächen der Bolzen bzw. der Glieder freiliegen. Auffällige Bauteile - besonders Bolzen, Verbindungsglieder und auch Wirbelhaken - sind zu einer eingehenden Untersuchung zu demontieren. Bei allen mehrsträngigen Anschlagketten wird die Nutzlänge auf Gleichmäßigkeit überprüft. Der Unterschied zwischen dem längsten und dem kürzesten Einzelstrang von gleicher Nennlänge unter gleicher Belastung darf bei Nennlängen < 2 m nicht größer als 12 mm je Meter und bei Nennlängen > 2 m nicht größer als 6 mm je Meter sein. 5.b Physikalisch-technische Prüfungen Anschlagketten müssen gemäß Pkt.3.15.2.2 UVV BGR 500 in Abständen von längstens drei Jahren zusätzlich zur Sicht- und Maßprüfung einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtung kann diese Prüfung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich sein. Dies gilt vor allem bei besonders häufigem Einsatz oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist. Für die Prüfung auf Rissfreiheit sind nach DIN 685 Teil 5 zwei Prüfverfahren (siehe Punkt 5.c oder Punkt 5.d) zugelassen. Die Auswahl des Prüfverfahrens erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten (z.B. Kettenzustand, Beanspruchung, Anwendungsbereich usw.) und liegt nach Absprache mit dem Kunden im Ermessen unseres Prüfservices. Unabhängig von der Art des Verfahrens wird insbesondere der Verschleiß der Bolzen überprüft. 5.c Durchführung einer Probebelastung Die Probebelastung wird mit einer entsprechenden mit dem 1,5fachen Wert der Tragfähigkeit für Anschlagketten der Güteklassen 2 bis 4 durchgeführt; Anschlagketten ab der Güteklasse 5 werden mit dem doppelten Wert der Tragfähigkeit geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Kettengehänge. Im Anschluss an die Probebelastung wird das Gehänge einer nochmaligen Sichtprüfung gemäß Punkt 5.a unterzogen. 5.d Elektromagnetische Prüfung auf Rissfreiheit Die Überprüfung der Anschlagkette auf Oberflächenrisse nach dem Magnetpulververfahren gemäß DIN EN 9934 Teil 1 durch qualifizierte Personen entsprechend DIN EN 473 ist eine entscheidende Sicherheitskomponente. Vor Ort beim Kunden oder der Kunde sendet uns die Ketten zu. 6. Kennzeichnung und Dokumentation (Prüfnachweis) Die Prüfung wird auf der Prüfplakette und durch Eintrag in die Kettenkarteikarte bzw. in das Prüfbuch oder mittels eines Gesamt-Prüfprotokolls (Auflistung aller geprüften Produkte mit Prüfmaßnahme und Befund) bzw. Einzel-Prüfprotokolls (mit Prüfmaßnahme und Befund) mit Monat, Jahreszahl und Identitätsnummer bescheinigt (Prüfnachweis gemäß Pkt. 3.15.5 UVV BGR 500). Inhalt und Umfang der Dokumentation orientieren sich an den Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der ZH 1/232 sowie an der Norm DIN 685 Teil 4. 7. Mitgeltende Unterlagen • UVV BGR 500 • DIN EN 818 Teil 4 (Punkt 5.2.4.2) und DIN EN 818 Teil 6 (Punkt 6.1.2) • DIN EN ISO 9934 Teil 1 bis 3 • EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der Fassung 91/368/EWG • DIN EN 473 • FSA-Anforderungsprofil „Prüfservice für Anschlagmittel“ • DIN 685 Teil 2 bis 5 • Reparatur- und Prüfbericht Anschlagmittel
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